Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Julius Cronenberg OH, Rönkhauser Strasse 9, 59757 Arnsberg (nachstehend „CRONENBERG" genannt)
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§ 1 Geltung der Liefer- und Leistungsbedingungen1.Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma CRONENBERG gegenüber Unternehmen. Sämtliche auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen CRONENBERG und dem AUFTRAGGEBER richten sich nach den Verkaufsbedingungen von CRONENBERG in der jeweils gültigen Form. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.2. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt.
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§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Vertrages/ Angebote/ Zulässigkeit der Verwendung an bestimmten Waren1. CRONENBERG liefert grundsätzlich Katalogwaren. Die Auswahl des Produktes auch hinsichtlich seiner Geeignetheit für bestimmte Anwendungen, Orte der Anwendung und/oder Größe und Art der Fahnen obliegt dem Besteller. Der Besteller hat auch die am Ort der Verwendung gegebenen Windlasten und Wettersituationen zu berücksichtigen. CRONENBERG ist nicht verpflichtet, Ort und Art der Verwendung der Produkte zu bewerten.2. Es obliegt dem Besteller, die am Installationsort geltenden Vorschriften zu ermitteln und zu beachten.3. Individuelle Produkte bestellt der Auftraggeber nach seinen Vorgaben, insbesondere Konstruktions-vorgaben, liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Konstruktion, die Vollständigkeit der Bestellung und für die Geeignetheit und die Zulässigkeit der Verwendung bei ihm. CRONENBERG fertigt die Produkte dann ohne weitere Prüfungen nach Vorgaben des Auftraggebers unter Beachtung des Standes der Technik.4. Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige Garantieerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch CRONENBERG. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet warden.5. Angebote der Firma CRONENBERG sind freibleibend.
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§ 3 Preise, Zahlungen, Mindermengen, Muster1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag/Angebot bzw. der Auftrags-bestätigung von CRONENBERG enthalten sind. Die darin genannten Preise sind verbindlich.2. Die Preise verstehen sich ab Sitz und Lager von CRONENBERG. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Umsatzsteuer.3. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGGEBERS; das gilt auch bezüglich der Gefahrtragung, wenn CRONENBERG die Transportkosten oder den Transport übernimmt.4. Sämtliche Rechnungen sind - wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist - innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.5. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber nach Wahl von CRONENBERG in Höhe der banküblichen Zinsen oder der gesetzlichen Zinsen (§ 288 BGB) fällig.6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von oder die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Forderungen von CRONENBERG sind für den AUFTRAGGEBER nur statthaft, wenn seine Forderung(en) von CRONENBERG anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist (sind).
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§ 4 Lieferfrist1. Vereinbarte Liefertermine oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, daß in der schriftlichen Auftrags-bestätigung oder im Lieferabruf oder im Angebot oder im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AUFTRAGGEBER zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom AUFTRAGGEBER beizustellende Komponenten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht mangelfrei geliefert, wird die Lieferfrist für jeden angefangenen Monat um einen Monat und zuzüglich eines weiteren Monats verlängert.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von CRONENBERG liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von CRONENBERG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird CRONENBERG in wichtigen Fällen dem AUFTRAGGEBER baldmöglichst mitteilen. Bei Lieferverzögerungen von weniger als zwei Monaten ist eine Verzugsentschädigung ausgeschlossen. Darüber hinaus oder dann, wenn die Entschädigung zwingend geleistet werden muß, gilt folgendes:5. Wenn dem AUFTRAGGEBER wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von CRONENBERG entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.6. Wird der Versand auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von CRONENBERG mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. CRONENBERG ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AUFTRAGGEBER mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. (304) BGB bleiben CRONENBERG unter Anrechnung der Leistungen des AUFTRAGGEBERS erhalten. Das Gleiche gilt für ihre Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus.
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§ 5 Gefahrübergang und Entgegennahme1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile bei CRONENBERG auf den AUFTRAGGEBER (oder dessen Kunden beim Streckengeschäft) über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CRONENBERG noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und/oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird auf seine Kosten die Sendung durch CRONENBERG gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den AUFTRAGGEBER über; jedoch ist CRONENBERG verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des AUFTRAGGEBERS die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.3. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom AUFTRAGGEBER unbeschadet der Rechte aus § 11 entgegenzunehmen.4. Teillieferungen sind zulässig.
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§ 6 Abnahmeverweigerung / Annahmeverweigerung1. Verweigert der AUFTRAGGEBER oder ein von ihm benannter Empfänger die Abnahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann CRONENBERG ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der AUFTRAGGEBER den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist CRONENBERG unbeschadet des Rechtes auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann CRONENBERG auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal Schadensersatz in Höhe von 20 % des Nettoauftragwertes bei Standardware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.2. Ist eine Abnahme vereinbart oder zwingend, ist CRONENBERG in jedem Fall berechtigt, die Abnahme zu beantragen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Betriebstüchtigkeit gewährleistet ist. Wesentliche Mängel sind solche Mängel, die die Tauglichkeit in Frage stellen oder erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat CRONENBERG dem AUFTRAGGEBER mehrere mögliche Abnahmetermine vorzuschlagen. Der Vorschlag muß dem AUFTRAGGEBER spätestens eine Woche vor den in Aussicht genommenen Terminen zugehen. Wird keiner dieser vorgeschlagenen Abnahmetermine vom AUFTRAGGEBER mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der AUFTRAGGEBER auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Vorschlags von CRONENBERG liegt, so gilt die Abnahme als erklärt.
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§ 7 Eigentumsvorbehalt1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/ Gebühren und aller sonstigen Forderungen von CRONENBERG gegen den AUFTRAGGEBER aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von CRONENBERG.2. Wird Ware durch den AUFTRAGGEBER verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die VerarbeitungNerwertung für CRONENBERG, die damit als Hersteller im Sinne des§ 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischenoder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem AUFTRAGGEBER gehörenden Waren, erwirbt CRONENBERG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.3. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der AUFTRAGGEBER tritt an CRONENBERG schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. CRONENBERG ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des AUFTRAGGEBERS jederzeit anzuzeigen.4. CRONENBERG ist nach Gefahrübergang berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des AUFTRAGGEBERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AUFTRAGGEBER selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.5. Der AUFTRAGGEBER darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er CRONENBERG unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte CRONENBERG aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der AUFTRAGGEBER dafür ersatzpflichtig. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CRONENBERG zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der AUFTRAGGEBER zur Herausgabe verpflichtet.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch CRONENBERG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 - 498 BGB) Anwendung finden.7. CRONENBERG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CRONENBERG.
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§ 8 Haftung1. Das Recht des AUFTRAGGEBERS, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit der Inhaber, der Organe oder leitender Angestellter von CRONENBERG, des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), des arglistigen Verschweigens von Mängeln, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und des Mangels eines Vertragsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.4. Soweit Schadenersatzansprüche gegen CRONENBERG, ihre Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung.
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§ 9 Schutzrechte/ Urheberrechte/ Geheimhaltung u.a.1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für CRONENBERG geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von CRONENBERG. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für CRONENBERG gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von CRONENBERG. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.4. Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS sind entsprechend zu verpflichten.5. Der AUFTRAGGEBER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit CRONENBERG werbend hinweisen.
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§ 10 Kollision mit Rechten Dritter1. Wenn der AUFTRAGGEBER wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch CRONENBERG von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn CRONENBERG frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:2. Der AUFTRAGGEBER unterrichtet CRONENBERG unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor CRONENBERG informiert werden kann. a. Nur CRONENBERG ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von CRONENBERG wird der AUFTRAGGEBER auf Kosten von CRONENBERG einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen. b. Der AUFTRAGGEBER benachrichtigt CRONENBERG unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.3. Die Haftung von CRONENBERG entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begründet. Des weiteren entfällt die Haftung für den Fall, daß der AUFTRAGGEBER nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn, CRONENBERG hat schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.4. Für den Fall, daß rechtskräftig festgestellt wird, daß eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des AUFTRAGGEBERS die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann CRONENBERG auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem AUFTRAGGEBER entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, daß eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den AUFTRAGGEBER auf keinen Fall, Ansprüche - gleich welcher Art - gegen CRONENBERG geltend zu machen.
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§ 11 GewährleistungCRONENBERG leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AUFTRAGGEBER grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem AUFTRAGGEBER jedoch kein Rücktrittsrecht zu.2. Der AUFTRAGGEBER muß offensichtliche Mängel CRONENBERG ab Empfang der Ware unverzüglich schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den AUFTRAGGEBER trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Darüber hinaus setzen Gewährleistungsrechte des AUFTRAGGEBERS eine ordnungsgemäße Ausübung der ihm gemäß § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus. Bei Streckengeschäften obliegt es dem AUFTRAGGEBER sicherzustellen, dass der Abnehmer des AUFTRAGGEBERS die Wareneingangs-kontrolle nach § 377 HGB durchführt. Ist der Abnehmer Verbraucher hat der AUFTRAGGEBER die Wareneingangskontrolle anderweitig sicherzustellen.3. Wählt der AUFTRAGGEBER wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der AUFTRAGGEBER nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn CRONENBERG die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung/Abnahme der Ware/Leistung.5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die dem Vertrag zugrunde liegende konkrete Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.6. Erhält der AUFTRAGGEBER eine mangelhafte Montageanleitung, ist CRONENBERG lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.7. Durch etwaig seitens des AUFTRAGGEBERS oder von ihm beauftragten Dritten unsachgemäß ohne Zustimmung von CRONENBERG vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. In diesem Falle erlischt die Gewährleistungsverpflichtung für CRONENBERG völlig, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist, daß die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nicht kausal für den Schaden gewesen sind.
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§ 12 Erfüllungsort und GerichtsstandDer Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Hauptsitz von CRONENBERG oder - nach deren Wahl - der Ort ihrer für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung. CRONENBERG ist wahlweise auch berechtigt, am Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS oder am Erfüllungsort zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
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§ 13 SchriftformNebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
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§ 14 Salvatorische Klausel1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
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FASSUNG 31.01.2019-01